Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein Eckenheim e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister unter der Nummer 10615 eingetragen.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein fördert die Pflege heimatlichen Brauchtums und des kulturellen Erbes im Stadtteil Eckenheim. Eigene Veranstaltungen sollen der Volksbildung und der Kommunikation zwischen Alt- und Neubürgern dienen.
(2) Der Verein strebt die Einrichtung eines Heimatmuseums an.
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere durch heimatkundliche Veranstaltungen und Seminare, durch die Sammlung  alter Werkzeuge und Gebrauchsgegenstände, sowie durch die Herausgabe einer „Geschichte des Stadtteils und seiner alteingesessenen Familien“ verwirklicht werden.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

  1. volljährige Personen ohne Rücksicht auf ihre Konfession-, Partei- oder Staatsangehörigkeit.
  2. juristische Personen, sowie nicht eingetragene Gesellschaften, Verbände und Vereine, sofern sie ausdrücklich erklären, dass sie diese Satzung anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(3) Alle Mitglieder sind nach Maßgabe des § 6 zur pünktlichen Zahlung des Beitrages verpflichtet. Darüber hinaus sollen sie den Verein im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß des Mitgliedes, sowie bei Auflösung des Vereines. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied dieser Satzung oder einem Beschluß der Mitgliederhauptversammlung zuwider handelt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluß ist dem Mitglied unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.

§6 Finanzmittel

(1) Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge und Gebühren.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag entsprechend dem Geschäftsjahr. Die Beitragshöhe wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederhauptversammlung festgesetzt.
(3) Gebühren sind im Einzelfall in der Höhe der entstandenen Kosten vom Verein zu erheben.
(4) Der Kassierer hat ein Kassenbuch zu führen, in das alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins fortlaufend und zeitgerecht einzutragen sind. Das Kassenbuch ist auf Verlangen der Revisoren sowie unmittelbar nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres abzuschließen. Der Kassierer hat die Richtigkeit der Eintragungen sowie das Vorhandensein der ausgewiesenen Geldbestände und die zu jeder Eintragung gehörenden Belege zu bescheinigen. Bargeldbestände, Belege und das Kassenbuch sind vom Kassierer unter Verschluß aufzubewahren.

§7 Organe des Vereins

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) die Revisoren

§8 Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Revisoren es verlangen, mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen!
(2) In der Mitgliederversammlung werden juristische Personen durch ihren gesetzlichen Vertreter, nicht eingetragene Gesellschaften, Verbände und Vereine durch ihren Vorsitzenden oder deren Stellvertreter vertreten. Natürliche Personen können nicht vertreten werden. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Mehrfachvertretung ist nicht möglich. in der Mitgliederversammlung sind auch die Vorstandmitglieder und die Revisoren stimmberechtigt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse über die Abberufung von Vorstandmitgliedern oder Revisoren, sowie über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) In den Jahren mit gerader Jahreszahl ist innerhalb von drei Monaten nach Schluß des vorangegangenen Geschäftsjahres zu einer als „Mitgliederhauptversammlung“ zu bezeichneten Mitgliederversammlung einzuladen. Diese Tagesordnung muß mindestens folgende   Tagesordnung enthalten.

  1. Geschäftsbericht des Vorstandes
  2. Bericht des Kassierers
  3. Bericht der Revisoren
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Neuwahl des Vorstandes und der Revisoren.

(5) Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und die Protokolle vom Protokollführer (Schriftführer) und vom Versammlungsleiter (1.Vorsitzenden) zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Mitgliedern auf Verlangen bekannt zu geben. Sie sind vom Vorstand aufzubewahren.

§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer
  5. mindestens drei Beisitzern

(2) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer. Jeder dieser drei Personen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass Stellvertreter und Kassierer die Vertretung des Vereins nur dann ausüben, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 1-3 sowie die Vorstandsmitglieder Nach Absatz Nr. 4 und 5 können jeweils in einem Wahlgang gewählt werden. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und nimmt gesamtverantwortlich die Vereinsführung wahr. Er sorgt für die Erfüllung des Vereinszwecks und für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes und leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandsitzungen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr, ferner, wenn mindestens drei seiner Mitglieder oder die Revisoren es verlangen, zur Sitzung zusammen. Hierzu ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und die Protokolle sind vom Protokollführer (Schriftführer) und vom Sitzungsleiter (Vorsitzender) zu unterzeichnen. Die Protokolle sind vom Vorstand aufzubewahren.
(8) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, denen auch Nicht Vereinsmitglieder angehören können. Er hat die Tätigkeit der Arbeitsgruppe zu überwachen.

§10 Revisoren

(1) Die Mitgliederhauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zwei Revisoren. Diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen weder mit dem Vorsitzenden oder dem Kassierer verheiratet, verwandt oder verschwägert sein.
(2) Die Revisoren haben mindestens einmal jährlich sowie auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittel aller Vereinsmitglieder die Kassenführung auf deren sachliche und rechnerische Ordnungsmäßigkeit sowie die Geschäftsführung der Vorstandes zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Im Kassen- und Buchführungswesen festgestellte Mängel sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Frankfurt am Main mit der Auflage, die erhaltenen Mittel unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Brauchtumspflege zu verwenden.

§12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.

Frankfurt am Main, 20. April 2006

 

Die Satzungsänderung wurde am 8. November 2006 in das Vereinsregister eingetragen.

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